Einkommen

Einkommen
I. Mikroökonomik:Stromgröße im Rahmen der  Haushaltstheorie, die – bezogen auf einen Zeitabschnitt – einem  Haushalt als Faktorentlohnung in Form eines Güter- oder Geldbetrages für die Bereitstellung von Faktorleistungen bzw.  Produktionsfaktoren zufließt. Dabei stehen dem Haushalt i.Allg. vier Einkommensarten zur Verfügung: (1) E. aus Arbeitsleistung in Form von Lohnzahlungen, indem der Haushalt im Produktionsprozess den Unternehmen verwertbare Leistungen anbietet (Arbeits-E.); (2) E. aus Vermögen in Form von Zinsen bzw. Grundrente durch die Bereitstellung von Kapital oder Boden (Besitz-E.); (3) E. aufgrund rechtlicher Ansprüche oder freiwilliger Zuwendungen (Transfer-E.); (4) E. als Residualgewinn aus unternehmerischer Tätigkeit (Unternehmer-E.). Für die Mehrzahl der Haushalte ist das Arbeits-E. von maßgebender Bedeutung. (5) Zu ergänzen sind Differenzial-E., die sich aus Leistungsdifferenzen von Faktoren ergeben.
- Verwendung: Sein Netto-E. führt der Haushalt einerseits der Vermögensanlage ( Sparen) und andererseits dem Kauf von Gütern ( Konsum) zu. Den zum Konsum bestimmten Teil des E. verwendet er optimal für die in seinen Begehrskreis fallenden  Güter, wenn für ihn das zweite  Gossen'sche Gesetz erfüllt ist (Haushaltsoptimum).
- Vgl. auch  permanentes Einkommen.
II. Makroökonomik: Volkseinkommen.
III. Finanzwissenschaft:1. Allgemein: Im Rahmen der  Einkommensbesteuerung wird diskutiert, welche Einkommensbegriffe am besten die steuerliche Leistungsfähigkeit des Individuums ( Leistungsfähigkeitsprinzip) repräsentieren. Die Finanzwissenschaft stützt sich dabei auf die Ergebnisse der Wirtschaftstheorie.
- 2. Definitionen (nach dem theoretischen Ansatz unterschiedlich): a) Nach der Quellentheorie (B. Fuisting): Zum Einkommen zählen nur die ständig fließenden Zugänge; wegen des Ausschlusses aller aperiodischen Zugänge an ökonomischen Größen der engste Einkommensbegriff.
- b) Nach der Reinvermögenszugangstheorie: Zum Einkommen gehören neben den ständig fließenden Zugängen v.a. auch aperiodische Zugänge und Vermögenswertzuwächse. Damit wird dem Steuergrundsatz der sachlichen „Allgemeinheit“ schon besser entsprochen als bei a).
- c) Nach dem Schanz-Haig-Simons-Ansatz: Mit der  Comprehensive Tax Base versucht dieser Ansatz, dem Ideal der Allgemeinheit der Besteuerung bes. nahe zu kommen; er repräsentiert die gegenwärtige Diskussionsgrundlage.
- d) Umfassende Systematik des E.: (1) Geldeinkommen: (a) Faktorentlohnung: Arbeit, Kapital, einschließlich Gewinnausschüttung und -entnahme sowie realisierte Kapital-Wertsteigerungen; (b) Geldzugänge aus der Auflösung und dem Zugang von privatem Vermögen: Entsparen, Erbschaften, Schenkungen, Vermögensveräußerungen; (c) Zugänge aus Transfers: individuelle Transfers, z.B. Unterstützungen, Abfindungen; kollektive Transfers, z.B. Versicherungsleistungen, öffentliche Transfers wie Sozialrenten, Sozialhilfe, Kindergeld. (2) Gütereinkommen: (a) Naturalzugänge: Deputate, Dienstwohnung, Ausbildung, Gesundheitsdienste im Unternehmen; (b) Nutzung des (selbst erworbenen oder ererbten) Sachvermögens; (c) private Realtransfers, z.B. Wohnrechte, Vorteile aus gemeinsamem Haushalt, Nachbarschaftshilfe; öffentliche Realtransfers, z.B. Kuren, Heilverfahren, Heimunterbringung.
- Diese Systematik enthält allerdings nur pekuniär erfassbare Elemente, eleminiert demnach rein „psychisches“ Einkommen (Bedürfnisbefriedigung); sie enthält nur messbare Zugänge, grenzt demnach häusliche Dienste und Freizeit aus. Inwieweit alle Zugangselemente auch der Besteuerung zu unterwerfen wären, müsste eigens entschieden werden.
IV. Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland:1. E. als Grundlage der Steuerpflicht vom Standpunkt der Steuergerechtigkeit: Gesamtbetrag der einer Person in bestimmter Zeiteinheit (Woche, Monat, Jahr) zufließenden Überschüsse der Wirtschaftsführung, also auch Naturalerträge.
- a) E. i.e.S. (sog. Quellentheorie): Nur solche Reineinnahmen, die aus dauernden Quellen, also regelmäßig fließen: (1)  fundiertes Einkommen, (2) unfundiertes Einkommen – b) E. i.w.S. (sog. Reinvermögenszugangstheorie): Sämtliche, also auch einmalige Einnahmen, wie z.B. Lotteriegewinn.
- 2. Das deutsche Einkommensteuerrecht enthält Teile der Quellen- und der Reinvermögenszugangstheorie. Dieser synthetische Einkommensbegriff folgt jedoch im Grundsatz – mit Ausnahme der Heranziehung weniger privater Veräußerungsgewinne (§ 23 EStG) – dem Begriff i.e.S. Ausgangspunkt der  Einkommensermittlung sind die Einkünfte. Nur Bezüge und Verluste, die innerhalb einer der sieben Einkunftsarten ( Einkünfte) anfallen, sind steuerlich relevant. Von der Summe der Einkünfte sind zur Ermittlung des E. bestimmte Aufwendungen und  Freibeträge in Abzug zu bringen.
- Vgl. auch  Einkommensermittlung,  Einkünfteermittlung.
- 3. Körperschaftsteuer: Was als E. gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG, wenn nicht das KStG besondere Regelungen enthält (§ 8 I KStG). Damit können alle Einkunftsarten anfallen.
- Ausnahme: Bei Buchführungspflicht nach HGB sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 II KStG). Ausgangspunkt der Ermittlung ist hier das Steuerbilanzergebnis, das aufgrund einkommen- und körperschaftsteuerlicher Vorschriften zu korrigieren ist ( Einkommensermittlung).

Lexikon der Economics. 2013.

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